Satzung
des Vereins Kunstweg am Reichenbach e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein Kunstweg am Reichenbach e.V.“
und hat seinen Sitz in Gernsbach. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere
die Errichtung und der Betrieb eines Kunstweges im Reichenbachtal zwischen
den Stadtteilen Hilpertsau und Reichental.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).
§ 4
Mitgliedschaft
1) Der Verein kann ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben.
2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
sein. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
erworben. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten.
3) Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verein innerhalb von 2 Monaten nach
Erhalt der Beitrittserklärung ablehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen, der ein Widerspruchsrecht vor der Mitgliederversammlung
hat, die über die Aufnahme in diesem Fall endgültig entscheidet.
4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt
muss durch schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zum Ende des Kalenderjahres
wirksam.
5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das
Mitglied durch sein Verhalten den Verein schädigt oder geschädigt
hat.
6) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können
durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag.
2) Der Beitrag wird zum Beginn des Vereinsjahres fällig, bei einer Neuaufnahme
eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Aufnahme. Eine anteilige Beitragsberechnung
wird nicht vorgenommen.
3) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6
Mittelverwendung
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
3) Der Vorstand und der Beirat sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern (§ 4) des Vereins.
Sie tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr zusammen.
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer
Zwei-Wochenfrist und unter Angabe der Beratungsthemen (Tagesordnung) schriftlich
unter der zuletzt bekannten Anschrift. Über die Erforderlichkeit entscheidet
der Vorsitzende.
3) Anträge zur Tagesordnung können bis zu 3 Tagen vor der Sitzung
beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
4) Eine Mitgliederversammlung ist anzuberaumen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder
des Vereins unter Angabe des Verhandlungsthemas dies schriftlich beantragen.
§ 9
Beschlussfassung
1) Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist lediglich
die ordnungsgemäße Einladung erforderlich.
2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in
dieser Satzung keine andere Regelung getroffen wird. Enthaltungen bleiben
bei der Wertung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl des Beirates
3. die Wahl von jährlich 2 Kassenprüfern
4. die Genehmigung der Jahresrechnung
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
7. die Entscheidung über das Jahresprogramm und Jahresbudget
8. die Entscheidung über Anträge aus der Tagesordnung
9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. die Auflösung des Vereins
§ 11 Niederschrift
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung, insbesondere über
die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Mitglied zu
unterzeichnen.
§ 12
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
dem Kassenleiter,
dem Schriftführer.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt, mindestens
jedoch, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
1) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Innen- und Außenverhältnis
und sind Vorstand i.S. § 26 BGB. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
3) Der 1. Vorsitzende besorgt die Geschäfte des Vereins. Er ist für
die Einladung, die Tagesordnung und für die Leitung der Mitgliederversammlung
zuständig.
4) Im Innenverhältnis erledigt der Vorsitzende rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen bis 1000 € in eigener Zuständigkeit, im übrigen
der Vorstand.
4) Der Kassenleiter erledigt sämtliche Kassengeschäfte des Vereins.
Die Kasse ist jährlich von 2 Kassenprüfern zu überprüfen.
5) Der Schriftführer erstellt über sämtliche Mitgliederversammlungen
eine Niederschrift und unterstützt den Vorstand und den Beirat bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 14
Beirat
1) Der Beirat setzt sich aus mehreren Mitgliedern des Vereins zusammen.
2) Er wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3) Der Beirat berät den Vorstand
- inhaltlich bei der Planung und Organisation der Vereinsaktivitäten,
insbesondere Durchführung von Ausstellungen, Symposien, Wettbewerben,
Führungen, Seminaren usw.
- bei der Öffentlichkeitsarbeit
- bei der Betreuung und Information der Mitglieder
- bei der Erstellung von Werbemitteln
- bei der Förderung von Künstlern
4) Der Beirat soll möglichst zur Hälfte mit künstlerisch sachkundigen
Personen besetzt sein.
5) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes kann der Vorstand
bis zur regulären Wahl kommissarisch einen Nachfolger einsetzen.
§ 15
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Für eine Satzungsänderung und für den Beschluss über
die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
des Vereins erforderlich.
2) Bei einer Auflösung des Vereins fließt sein Vermögen der
Stadt Gernsbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich nur für
gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Gernsbach.